Erneuerbare-Energien-Gesetz 09 – EEG
Ziele des EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist Teil des Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung und wird bereits seit dem Jahr 2000 umgesetzt. Dabei ist das EEG eines der erfolgreichsten Gesetze in Deutschland. Vielen Länder haben dieses Gesetz in seinen Grundzügen übernommen.
Die jüngste Novelle des EEG 09 vom 4. Juli 2008 hat das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahr 2020 auf 30 Prozent zu erhöhen. Im Jahr 2007 waren es 14,2 Prozent.
Das EEG 09 tritt ab dem 01.01.2009 in Kraft.
Welche Energiequellen zählen laut EEG zu den erneuerbaren Energien?
Zu den "erneuerbaren Energien" rechnet die Bundesregierung folgende Energiequellen:
- Energie aus Biomasse einschließlich Biogas
- Solare Strahlungsenergie
- Geothermie
- Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie
- Windenergie
- Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie
Was hat sich im EEG 09 gegenüber dem alten EEG geändert?
Im Bereich Stromerzeugung aus Biomasse sind es vor allem folgende Punkte, die sich ab dem 01.01.2009 ändern werden.
- Vergütung: Die Vergütung für erzeugten und eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien wurde erhöht.
- Anlagengröße: Der Trend geht zur dezentralen Energieerzeugung mit kleinen Anlagen (z.B. Mini-BHKW), da diese deutlich mehr gefördert werden als große Anlagen.
- Einspeiseregelung: Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien oder Grubengas vorrangig ans Netz anzuschließen.
- Einspeisemanagement: Aus einem Gasnetz entnommenes Erdgas kann als Biogas gelten. Voraussetzung ist, dass die Menge des entnommenen Erdgases im Jahresdurchschnitt dem Wärmeäquivalent von Biogas entspricht, das an anderer Stelle eingespeist worden ist.
Übersicht der Stromvergütung nach EEG 09 beim Einsatz von Biomasse
Alle Angaben in Cent/kWh
| Anlagenleistung | Bis 150 kW | Bis 500 kW | Bis 5 MW |
| Grundvergütung | 11,67 | 9,18 | 8,25 |
| (+1) | (+1) | (+1) |
Zusatz Grundvergütung: Bei Vor-Ort-Verstromung direkt an der Biogasanlage erhöht sich die Vergütung um 1,0 Cent/kW, wenn Formaldehydgrenze der TA-Luft eingehalten werden und dies in Form einer Bescheinigung nachgewiesen wird.
| Anlagenleistung | Bis 150 kW | Bis 500 kW | Bis 5 MW |
| NaWaRo-Bonus | 7 | 7 | 4 |
| (+4) | (+1) |
Zusatz NaWaRo-Bonus: Der Bonus erhöht sich entsprechend, wenn der Anteil von Gülle jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Dies ist regelmäßig nachzuweisen.
| Anlagenleistung | Bis 150 kW | Bis 500 kW | Bis 5 MW |
| KWK-Bonus | 3 | 3 | 3 |
| Anlagenleistung | Bis 150 kW | Bis 500 kW | Bis 5 MW |
| Technologie-Bonus | (1) 2 | (1) 2 | (1) 2 |
Einschränkung:
> bis zu einer max. Kapazität der Aufbereitungsanlage von 350 Normkubikmeter pro Stunde 2,0 Cent/kWh
> bis zu einer max. Kapazität der Aufbereitungsanlage von 700 Normkubikmeter pro Stunde 1,0 Cent/kWh
Hinweis: Die Vergütung bzw. Boni werden für 20 Jahre erstattet. Die jährliche Degression beträgt 1,0 Prozent.
Mehr Informationen zum EEG finden Sie auch hier:
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