Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG


Ziele des EEWärmeG
Verbraucher, die erneuerbare Energien nutzen, schützen das Klima und schonen die Umwelt. Biomasse, Umweltwärme, Geothermie oder Solarthermie heißen diese Energiequellen, die in Zukunft noch stärker zum Einsatz kommen sollen.

Ziel ist, dass im Jahr 2020 bereits 14 Prozent (Heute: 6 Prozent) des deutschen Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien stammt. Der Staat hat zu diesem Zweck das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) erlassen, welches in Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden eine Reihe von Maßnahmen vorschreibt.

Was schreibt das EEWärmeG vor?

  • Einsatz regenerativer Energien bei Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 qm, die nach dem 01.01.2009 errichtet werden.
  • Heizung, Warmwasser und Kühlung müssen anteilig mit regenerativen Energien erzeugt werden.
  • Bei bestehenden Gebäuden oder bei der Sanierung tritt das EEWärmeG jedoch nicht in Kraft.
  • Die Erfüllung des EEWärmeG muss im Energieausweis dokumentiert sein und der Nachweis auf Verlangen der zuständigen Behörde (i.d.R. Bauamt) vorgelegt werden.


Welche erneuerbaren Energien können genutzt werden?
Neubauten müssen ihren Wärmeenergiebedarf zu einem bestimmten Anteil mit regenerativen Energien decken. Dazu stehen unterschiedliche Lösungen zur Verfügung, die auch kombiniert werden dürfen. Je nach eingesetzter Technik stellt das EEWärmeG unterschiedliche Anforderungen, zum Beispiel an den Nutzungsanteil der Energiequellen oder den Wirkungsgrad. 

Energiequelle Nutzungsanteil Sonstige Anforderung
Solarthermie 15 % Zertifizierung der Anlage mit
dem Siegel "Solar Keymark"
Geothermie 50 % Effizienzanforderung
Umweltwärme
(z.B) Luft, Boden, Sole
50 % Effizienzanforderung
Feste Biomasse
(z.B) Holzpellets, Hackschnitzel
50 % Effizienzanforderung
Gasförmige Biomasse 30 % Einsatz nur mit Anlagen zur
Kraft-Wärme-Kopplung
Flüssige Biomasse
(z.B. Bioöl)
50 % Nachhaltigkeitskriterien;
Effizienzanforderung

Was bedeutet das Gesetz für die zukünftige Wärmeversorgung?

  • Ein klassischer Gasheizkessel darf ab dem 01.01.2009 im Neubau nicht mehr als einzige Heizlösung eingesetzt werden.
  • Gemeinden können in Zukunft Nah- und Fernwärmenetze ausweisen. (Anschlusszwang!)


Für kleinere Gebäude sind beispielsweise folgende Systemkombinationen sinnvoll:

  • Erdgas-Brennwerttechnik und Solarthermie
  • Mini- und Mikro-BHKW mit Erdgas oder Biogas
  • Mini-Gaswärmepumpe
  • Pelletsheizung und Solarthermie


Bei größeren Immobilien mit höherem Wärmebedarf sind andere Lösungen gefragt, wie zum Beispiel:

  • Erdgas-Brennwerttechnik und BHKW
  • Gaswärmepumpe
  • Nahwärme-Netz



Mindestanforderungen unterschiedlicher Heizsysteme

Wärmepumpen

BMU-Tabelle

Solarthermie
Kommen Solarkollektoren in Ein- und Zweifamilienhäuser zum Einsatz, so muss die Kollektorfläche mindestens 4 % der Grundfläche betragen.

Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Kollektorfläche von 3 % der Grundfläche.

Biomasse (Bioöl oder Biogas)
Heizkessel, die mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse betrieben werden, müssen einen bestimmten Mindest-Wirkungsgrad erreichen.

Bei Anlagen < 50 kW Leistung muss der Wirkungsgrad höher als 86 Prozent liegen.
Bei Anlagen > 50 kW Leistung muss der Wirkungsgrad höher als 88 Prozent liegen.

Gibt es Ausnahmen oder Ersatzmaßnahmen?
Ja, das Gesetz sieht alternative Maßnahmen mit hoher Energieeffizienz vor, denn nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien möglich. Zu den Ersatzmaßnahmen zählen:

  • Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50 % aus KWK-Anlagen
  • Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus einem Nah- oder Fernwärmenetz, das anteilig aus erneuerbaren Energien oder aus KWK-Anlagen gespeist wird.
  • Nutzung von Abwärme
  • Verbesserte Dämmung von Gebäuden; die Vorgaben der EnEV müssen jedoch um mindestens15 % unterschritten werden.


Ausnahmen vom EEWärmeG sind nur dann möglich, wenn Maßnahmen a) zu unbilliger Härte führen, b) die Umsetzung technisch unmöglich ist, c) der  Aufwand unangemessen ist oder d) andere Gesetze entgegenstehen (z.B. Denkmalschutz).

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