Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung – KWK-G 09
Ziele und Maßnahmen des KWK-G 09
Ziel des neuen KWK-Gesetzes ist es, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 % (Heute: 12 %) zu erhöhen. Das Gesetz regelt zudem die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen.
Das KWK-G 09 ist ab dem 01.01.2009 gültig.
Maßnahmen der Bundesregierung für einen Ausbau der KWK-Kapazitäten sind:
- Befristeter Schutz von KWK-Anlagen
- Förderung bei Modernisierung und Neubau von KWK-Anlagen
- Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in der Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird
- Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle
KWK-Strom, der bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, fällt jedoch nicht unter das KWK-Gesetz.
Was ändert sich mit dem KWK-Gesetz 09 zur alten Fassung?
Kleine KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung werden besser gestellt.
Bei großen KWK-Anlagen bzw. Bestandsanlagen sind die Zuschläge durchweg gesunken. Außerdem wurde die Dauer der Förderung drastisch gekürzt.
Der KWK-Zuschlag wird für die gesamte produzierte KWK-Strommenge gezahlt. Das heißt, es wird nicht nur der ins öffentliche Netz eingespeiste KWK-Strom gefördert, sondern auch der Strom, der selbst verbraucht wird.
Nach Einschätzung der ESB wird die jährliche Fördersumme von 750 Mio. Euro jedoch nicht ausreichen, um den gewünschten KWK-Ausbaugrad von 25 % zu erreichen.
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
Alle Netzbetreiber haben die Pflicht, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den dort erzeugten Strom vorrangig abzunehmen. Für den eingespeisten Strom erfolgt eine Vergütung, die sich zusammensetzt aus: a) KWK-Zuschlag, b) Strom-Durchschnittspreis laut EEX-Börse Leipzig und c) vermiedenen Netznutzungsentgelt.
Den KWK-Zuschlag müssen die Netzbetreiber zahlen.
Vergütung von KWK-Anlagen (KWK-Zuschlag)
Neue KWK-Anlagen
| Elektrische Leistung | KWK-Förderung | Inbetriebnahme | Anmerkung |
| ≤ 50 kW | 5,11 ct/kWh | 31.12.2008 – 31.12.2016 |
Förderdauer: 10 Jahre |
| > 50 kW – 2 MW | 2,1 ct/kWh | 31.12.2008 – 31.12.2016 |
Förderdauer: 6 Jahre; max. 30.000 Voll- nutzungsstunden |
Modernisierte KWK-Anlagen
| Elektrische Leistung | KWK-Förderung | Inbetriebnahme | Anmerkung |
| ≤ 50 kW | 5,11 ct/kWh | Ab Aufnahme des Dauerbetriebs | Förderdauer: 6 Jahre; max. 30.000 Voll- nutzungsstunden |
| > 50 kW – 2 MW | 2,1 ct/kWh | Ab Aufnahme des Dauerbetriebs | Förderdauer: 6 Jahre; max. 30.000 Voll- nutzungsstunden |
| > 2 MW | 1,5 ct/kWh | Ab Aufnahme des Dauerbetriebs | Förderdauer: 6 Jahre; max. 30.000 Voll- nutzungsstunden |
Wichtig: Zur Glättung der Förderstufen erhalten KWK-Anlagen über 50 kW (> 2 MW) jeweils anteilig den höheren Fördersatz für die kleineren Leistungsstufen.
Beispiel: BHKW mit 100 kW Leistung = (50 kW x 5,11ct/kWh) + (50 kW x 2,1 ct/kWh)
Wärmenetze
Ein wichtiger Punkt des KWK-Gesetzes ist die Förderung von Wärmenetzen. Insgesamt werden Projekte mit bis zu 5 Millionen Euro oder 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten bezuschusst.
Wichtig: Die angeschlossenen Verbraucher müssen zu mindestens 60 Prozent mit KWK-Wärme versorgt werden.
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