Fragen und Antworten zum BEHG / CO2-Preis
Das Kürzel „BEHG“ steht für Brennstoffemissionshandelsgesetz. Das BEHG ist ein Bestandteil der von der Bundesregierung insgesamt geplanten Energie- und Klimawende. Das vom deutschen Bundestag beschlossene Gesetz ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Über die Einführung von Zertifikaten soll eine „Bepreisung“ des CO2-Ausstoßes von Kraft- und Brennstoffen erreicht werden. Ziel dieser Bepreisung ist die Reduktion des CO2-Ausstoßes.
Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2021 für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (Öl, Benzin, Erdgas u.a.) im Rahmen eines nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) Emissionszertifikate erworben werden müssen – und zwar von den „Inverkehrbringern und Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe“. Damit sind alle Energieversorger, also auch Stadtwerke und Regionalversorger wie wir gemeint – da wir Erdgas liefern bzw. in Verkehr bringen.
Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate werden dazu führen, dass Brennstoffe, also auch Erdgas, teurer werden. Was vom Gesetzgeber so vorgesehen ist - denn die höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen, auf klimaschonende Technologien umzusteigen und mehr erneuerbare Energien zu nutzen
Grundsätzlich sollen alle in den Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffe einbezogen werden. Für die Jahre 2021 und 2022 gilt zunächst eine reduzierte Liste (Anlage 2 zum BEHG). Damit werden in diesen beiden Jahren im Wesentlichen nur Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggase erfasst.
Biogas fällt zwar grundsätzlich unter das BEHG, wird aber mit einem Emissionsfaktor von 0gCO2 /kWh belegt. Damit wird Biogas nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Verpflichtet ist die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringt. Das Gesetz spricht vom Verantwortlichen bzw Inverkehrbringer. Das Inverkehrbringen entspricht grundsätzlich dem Entstehen der Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz. Sprich für jeden Kunden für den wir als Energieversorger Energiesteuer abführen, müssen wir Emissionszertifikate nach dem BEHG beschaffen.
In der Einführungsphase (2021 – 2025) sind Festpreise je Zertifikat beginnend mit 25€/Tonne CO2 gesetzlich festgelegt worden. Dieser Preis steigt bis 2025 auf 45€/Tonne CO2 an.
Ab 2026 sollen die Zertifikate dann gehandelt werden, um einen Preis zu bilden. Zunächst ist hier noch ein Korridor von 45 – 65€/Tonne CO2 vorgegeben. Ab 2027 wird der Preis dann frei über Angebot und Nachfrage gebildet.
Biogas fällt zwar grundsätzlich unter das BEHG, wird aber aktuell mit einem Emissionsfaktor von 0gCO2 /kWh belegt. Damit wird Biogas nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Bei Produkten mit Biogasbeimischungen fällt dann nur für den Erdgasanteil der CO2-Preis an.
Das Gesetz sieht vor, dass es beim Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen, keine Doppelbelastung geben soll (§ 7 Abs. 5 BEHG). Wie das genau ausgestaltet wird, ist allerdings noch nicht ganz klar, da die entsprechenden Durchführungsverordnungen (BEHV / BeV2022) noch nicht verabschiedet wurden.
Die Abwicklung der EU-ETS Zertifikatsbeschaffung liegt beim Anlagenbetreiber. Die Zertifikatsbeschaffung im nEHS liegt beim Energieversorger. Problem dabei ist, dass in der Regel erst nach dem Lieferjahr ein Nachweis über die Brennstoffmenge, die in der EHS-Anlage verbraucht wurde, geliefert werden kann. Das bedeutet, dass der Energieversorger eigentlich erst nach dem Lieferjahr sicher sagen kann welche Mengen nun durch das EU-ETS bereits abgedeckt sind und welche Mengen durch ihn im nEHS mit Zertifikaten beschafft werden müssen. Um diese Anlagen nicht doppelt zu belasten, bedarf es daher einer intensiven Abstimmung zwischen Anlagenbetreiber und Energieversorger.
Sie besitzen eine Anlage, die unter das EU-ETS System fällt? Sprechen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner an!
Mit den Erlösen aus dem nationalen Emissionshandel möchte die Bundesregierung zahlreiche Projekte finanzieren. Dazu gehören:
Erdgas gilt als klimaschonendster aller konventionellen Energieträger! Beim Verbrennen von Erdgas wird zwar auch CO2 frei, aber ein Vergleich macht deutlich, dass durch den intelligenten Einsatz von Erdgas der CO2-Ausstoß sogar reduziert werden könnte: Würden überall dort, wo Gasnetze vorhanden sind, alle Haushalte, die heute mit Öl heizen, auf einen Gasbrennwertkessel umsteigen, ließen sich nach Berechnungen des BDEWs (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.) 18 Millionen Tonnen CO2 vermeiden!
Noch vorteilhafter fällt dieser Vergleich zwischen Heizöl und Erdgas aus, wenn dem Erdgas Biogas beigemischt wird – bzw. klassisch gefördertes Erdgas in Zukunft vollständig durch Biogas ersetzt wird. Die Verteil- und Netzanlagen sind dafür geeignet!
Keineswegs. Gas ist im Wärmemarkt Deutschlands aus guten Gründen Wunschenergie Nummer eins. Den Kunden steht schließlich eine breite Auswahl moderner, technischer Lösungen wie Brennstoffzellen und Gaswärmepumpen zur Verfügung.
Erdgas ist aber auch deshalb eine Zukunftsenergie, weil Erdgas „grün“ kann: Von Jahr zu Jahr speisen mehr Anlagen überall in Deutschland Gas aus erneuerbaren Quellen ins Gasnetz ein. An der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energieträgern hatte Biogas 2016 den zweitgrößten Anteil, noch vor Solar- und Geothermie. Mehr Klimaschutz bringen zudem erdgasbasierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Verbindung mit Wärmespeichern: So bleibt Gas auch langfristig Baustein einer effizienten „Wärmewende“. Das Gute ist – auch mit Blick auf die Kosten–, dass die Infrastruktur schon steht, so dass sich grünes Gas selbst in verdichtete Ballungsräume transportieren lässt. Und mit Nutzung der sogenannten Power-to-Gas-Technologie wird die Menge an grünem Gas in den kommenden Jahren sogar noch deutlich zunehmen. Bei dieser Technik wird Gas mithilfe von regenerativ erzeugtem Strom – vorwiegend Windstrom – klimaneutral hergestellt.
Foto: Ingolf Hatz