Fragen und Antworten zum BEHG / CO2-Preis
Das Kürzel „BEHG“ steht für Brennstoffemissionshandelsgesetz. Das BEHG ist Bestandteil der von der Bundesregierung beschlossenen klimapolitischen Maßnahmen. Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Durch die Einführung von Zertifikaten wird eine Bepreisung von CO₂-Emissionen aus Kraft- und Brennstoffen umgesetzt. Ziel dieser Bepreisung ist es, Anreize zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu schaffen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2021 für die CO₂-Emissionen von Kraft- und Brennstoffen (z. B. Heizöl, Benzin und Erdgas) im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Verpflichtet sind die Inverkehrbringer und Lieferanten von Brenn- und Kraftstoffen. Dazu zählen auch Energieversorger wie Stadtwerke und Regionalversorger, die Erdgas liefern beziehungsweise in Verkehr bringen.
Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate können sich auf die Preise von Brennstoffen, einschließlich Erdgas, auswirken. Mit der CO₂-Bepreisung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Anreize für einen effizienteren Energieeinsatz, den Einsatz emissionsärmerer Technologien sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen.
Grundsätzlich sollen alle in Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffe einbezogen werden. Für die Jahre 2021 und 2022 gilt zunächst eine reduzierte Liste (Anlage 2 zum BEHG). Damit werden in diesen beiden Jahren im Wesentlichen Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggase erfasst.Biogas wird grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BEHG erfasst, jedoch mit einem Emissionsfaktor von 0 g CO₂/kWh bewertet. Für Biogas entstehen dadurch im Rahmen des BEHG keine Kosten für Emissionszertifikate.
Verpflichtet ist die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringt. Das Gesetz spricht vom Verantwortlichen bzw Inverkehrbringer. Das Inverkehrbringen entspricht grundsätzlich dem Entstehen der Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz. Sprich für jeden Kunden für den wir als Energieversorger Energiesteuer abführen, müssen wir Emissionszertifikate nach dem BEHG beschaffen.
In der Einführungsphase (2021 – 2025) sind Festpreise je Zertifikat beginnend mit 25€/Tonne CO2 gesetzlich festgelegt worden. Dieser Preis steigt bis 2025 auf 45€/Tonne CO2 an.
Ab 2026 sollen die Zertifikate dann gehandelt werden, um einen Preis zu bilden. Zunächst ist hier noch ein Korridor von 45 – 65€/Tonne CO2 vorgegeben. Ab 2027 wird der Preis dann frei über Angebot und Nachfrage gebildet.
Biogas fällt zwar grundsätzlich unter das BEHG, wird aber aktuell mit einem Emissionsfaktor von 0 g CO₂/kWh bewertet. Für Biogas fallen daher derzeit keine Kosten für Emissionszertifikate nach dem BEHG an. Bei Produkten mit Biogasbeimischung fällt der CO₂-Preis nur für den Erdgasanteil an.
Das Gesetz sieht vor, dass es beim Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen, keine Doppelbelastung geben soll (§ 7 Abs. 5 BEHG). Wie das genau ausgestaltet wird, ist allerdings noch nicht ganz klar, da die entsprechenden Durchführungsverordnungen (BEHV / BeV2022) noch nicht verabschiedet wurden.
Die Abwicklung der EU-ETS Zertifikatsbeschaffung liegt beim Anlagenbetreiber. Die Zertifikatsbeschaffung im nEHS liegt beim Energieversorger. Problem dabei ist, dass in der Regel erst nach dem Lieferjahr ein Nachweis über die Brennstoffmenge, die in der EHS-Anlage verbraucht wurde, geliefert werden kann. Das bedeutet, dass der Energieversorger eigentlich erst nach dem Lieferjahr sicher sagen kann welche Mengen nun durch das EU-ETS bereits abgedeckt sind und welche Mengen durch ihn im nEHS mit Zertifikaten beschafft werden müssen. Um diese Anlagen nicht doppelt zu belasten, bedarf es daher einer intensiven Abstimmung zwischen Anlagenbetreiber und Energieversorger.
Sie besitzen eine Anlage, die unter das EU-ETS System fällt? Sprechen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner an!
Mit den Erlösen aus dem nationalen Emissionshandel möchte die Bundesregierung zahlreiche Projekte finanzieren. Dazu gehören:
Beim Verbrennen von Erdgas wird CO₂ freigesetzt. Berechnungen des BDEW zeigen, dass sich die CO₂-Emissionen reduzieren lassen könnten, wenn Haushalte mit Ölheizungen auf Gasbrennwertheizungen umstellen. Zusätzliche Emissionsminderungen können durch die Beimischung von Biogas erzielt werden. Die bestehenden Verteil- und Netzanlagen können grundsätzlich auch für den Transport von Biogas genutzt werden.
Gas ist im deutschen Wärmemarkt weit verbreitet. Den Kundinnen und Kunden stehen verschiedene technische Lösungen wie Brennstoffzellen und Gaswärmepumpen zur Verfügung.Erdgas kann zudem durch Gase aus erneuerbaren Quellen ergänzt werden. In Deutschland wird bereits Gas aus erneuerbaren Quellen in die bestehenden Gasnetze eingespeist.Erdgasbasierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können zudem in Verbindung mit Wärmespeichern eingesetzt werden. Gas kann damit auch künftig eine Rolle in der Wärmeversorgung spielen.Die bestehende Gasinfrastruktur ermöglicht den Transport gasförmiger Energieträger auch über größere Entfernungen und in städtische Regionen.Mit der Weiterentwicklung von Power-to-Gas-Verfahren könnte künftig zusätzlich erneuerbar erzeugtes Gas bereitgestellt werden. Bei diesem Verfahren wird Gas mithilfe von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt.
Foto: Ingolf Hatz